Liebe Sportlerinnen und Sportler,

 

bitte beachtet, dass ab dem 04. März 2022 die Regelungen gemäß der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gelten.

In öffentlichen und privaten Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) müssen die Betreiberinnen und Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts Folgendes absichern:

1. Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. ab dem 4. März 2022 Zutritt im 3G-Modell, d. h. für:

a) geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen
Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei
Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und
b) Kinder bis zum 14. Geburtstag (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

3. deutlich erkennbares Hinweisschild, dass Zutritt nur für diese Personen erlaubt ist,
4. der regelmäßige Austausch der Raumluft,
5. Maskenpflicht (medizinische Maske ab 6 Jahren) durch alle Sportausübenden außerhalb der
Sportausübung.

 

Dem Testnachweis muss entweder

1. eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Antigen-Test) oder

2. eine nicht länger als 48 Stunden zurückliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 20 vom 22. Februar 2022 zugrunde liegen, die die geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html) erfüllt.

 

Im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.