FAQ – Fragen zum Sportschießen

Fragen und Antworten zum Thema Schießsport und Schützengilde

Sportschießen ist eine anspruchsvolle Tätigkeit, die gute Nerven, eine gute Grundkondition und eine gesunde Portion Ehrgeiz verlangt. Der Reiz an dieser Sportart ist, dass es eben nicht so einfach ist, wie es sich anhört. Vielmehr erfordert es ein hohes Maß an Konzentration und Körperbeherrschung um erfolgreich eine Zehn (die höchstmögliche Ringzahl) zu treffen. Man braucht neben der ruhigen Hand und innerer Ruhe auch eine gute allgemeine Kondition, um seinen Körper unter Kontrolle halten zu können.

Die Alters- bzw. Wettkampfklassen des Deutschen Schützenbundes für das jeweilige Sportjahr findet ihr hier:

Altersklassen für das aktuelle Sportjahr

Kleinkaliber (KK)
Das Wort Kleinkaliber wird als Synonym für die .22lfB Patrone verwendet. Das „lfB“ steht dabei für „lang für Büchse“. Es handelt sich dabei um eine 5,6 x 16 mm Hülse und Munition mit einer Randfeuerzündung. Kleinkaliberpatronen haben einen geringeren Rückstoß, eine geringere Geräuschentwicklung und sind preiswerter als großkalibrige Patronen.

Großkaliber (GK)
Ab Kaliber 32 wird die Patrone zum Großkaliber gezählt. Im Gegensatz zum Kleinkaliber besitzt das Großkaliber eine Zentralfeuerzündung. Für den Erwerb von großkalibrigen Waffen muss man mindestens 25 Jahre alt sein. Ist dies nicht gegeben, dann muss zusätzlich ein psychologisches Gutachten erstellt werden.

Randfeuerzündung
Bei Patronen mit einer Randfeuerzündung befindet sich der Zündsatz im Rand der Patrone. Zur Zündung muss der Schlagbolzen also am Rand auftreffen. Diese Zündung ist für kleinkalibrige Waffen kennzeichnend.

Zentralfeuerzündung
Bei Patronen mit einer Zentralfeuerzündung befindet sich der Zündsatz in einem Zündhütchen. Dieses ist in der Mitte des Patronenbodens angebracht. Verwendet wird die Zündungsart meist bei großkalibrigen Waffen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen ist durch Waffenbesitzkarten (WBK) geregelt. In die WBK trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der WBK-Inhaber besitzen darf. Voraussetzung für den Erwerb einer WBK ist neben der Erfüllung von Altersanforderungen, dem Nachweis von Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkundigkeit auch die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Waffenerwerb.

Grüne WBK

In die „grüne WBK“ können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten eingetragen werden. Für jede Waffe muss separat ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.

Gelbe WBK

In die „gelbe WBK“ können Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung eingetragen werden. Ein entsprechendes Bedürfnis muß einmalig nachgewiesen werden. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Für den Erwerb der WBK muss die Bedürftigkeit (Mitglied in einem Schießsportverein und Nachweis über mindestens 2 Jahre langem regelmäßigem Schießen) belegt werden können und eine Sachkundeprüfung muss erfolgreich bestanden worden sein.

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein:

a)Vollendung des 18. Lebensjahres

b)Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit

Um festzustellen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, holt die Waffenbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle und weiterer Behörden ein.

c) persönliche Eignung

Des Weiteren muss der Antragsteller persönlich geeignet sein. Gründe für das Nichtvorliegen der persönlichen Eignung können z.B. darin liegen, wenn eine Person geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen entgegenstehen.

d) Nachweis eines Bedürfnisses

Ein Bedürfnis ist dann als gegeben anzusehen, wenn ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse anzuerkennen ist, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler.

e) Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Dieser Nachweis erfolgt i.d.R. durch die Teilnahme an einem Waffensachkundelehrgang mit anschließender Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach §7 Abs. 1 Waffengesetz.

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.

Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.

Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet

Stand: Juni 2016

Quelle: Schießstandordnung für alle Schusswaffen, www.dsb.de

Das Waffengesetz (nunmehr in der Fassung vom 17.7.2009) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
    Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

Quelle:  www.dsb.de

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

Quelle:  www.dsb.de

Um das Schießen richtig zu erlernen ist Geduld und Ausdauer nötig. In den einzelnen Trainingseinheiten werden dem Anfänger die grundlegenden Fähigkeiten zum erfolgreichen Sportschießen vermittelt.
Kindern wird bei uns zum Beispiel das Schießen mit dem Luftgewehr am Lasergerät vermittelt, also ohne Munition!
Waffe, Jacke und Handschuh werden, soweit vorhanden, vom uns (dem Verein) gestellt! Sobald man dem Verein beitreten und ergebnisorientiert Schiessen möchte, ist es ratsam sich eigene Sachen zu kaufen! Munition und Scheiben werden bei der Jugend generell gestellt und bei Erwachsenen werden spätestens beim Eintritt kosten für Munition und Scheiben erhoben, bzw. man kauft sie sich selbst.

Auf einander folgende zu erlernende Fähigkeiten sind:

  • Aufbau eines stabilen Anschlages, der ein ruhiges Zielen ermöglicht
  • Atemrhythmus, wann darf der Schütze atmen und wann nicht
  • das Zielen, wie sieht ein gutes Zielbild aus
  • das Auslösen des Schusses
  • das Nachhalten oder wohin wanderte die Waffe beim abdrücken

Diese Fähigkeiten werden vom Schützen trainiert. Gewöhnlich fängt man mit dem Zielen und dem Auslösen des Schusses an. Kinder trainieren bis zum 12. Lebensjahr mit dem Lasergewehr. Zum Anfang wird dabei die Waffe noch aufgelegt, damit der Anfänger sich voll auf diese beiden Punkte konzentrieren kann. Später wenn er dieses erlernt hat, kommt die Atmung und das Nachhalten dazu. Ganz zum Schluss wird das wohl komplexeste Thema angegangen, der richtige Anschlag.

Unter dem richtigen Anschlag (beim Gewehr) ist das Halten der Waffe zuverstehen, bei dem die Waffe ohne Krafteinsatz vom Schützen gehalten wird. Alle Muskelgruppen sollten dabei möglichst entspannt sein, da nur so ein ruhiges Zielen möglich ist. Bei der Pistole muss natürlich Kraft aufgewendet werden, um die Pistole zu halten. Aber auch dort sollten alle anderen Muskelpartien weitestgehend entspannt sein. Entspannte Muskeln sind nötig, da dieser unter Anspannung zu zittern anfängt und somit das ruhige Zielen stört.