Sicherheit beim Umgang mit Waffen auf dem Schießstand

  1. Grundsätzlich ist jede Waffe, wenn nicht eindeutig anderes ersichtlich, als geladen zu betrachten.
  2. Die Mündung des Laufes wird beim Laden, Entladen und Zielübungen immer in Richtung Kugelfang gehalten.
  3. Das Entpacken der Waffe erfolgt nur an der Feuerlinie. Die Waffe ist Transportbehälter zur Ablage bringen und auszupacken.
    Das Einpacken der Waffe erfolgt ebenfalls nur auf der Ablage an der Feuerlinie.
  4. Vor dem Umgang mit einer Waffe ist grundsätzlich ein Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
    Bei einem Revolver ist die Mündung des Laufes in Richtung Kugelfang zu halten, die Trommel auszuklappen und sich zu vergewissern, dass sich keine Patronen in den Kammern befinden. Anschließend den Revolver mit aufgeklappter Trommel und der Mündung in Richtung Kugelfang, abzulegen.
    Bei einer Pistole ist die Mündung des Laufes ebenfalls in Richtung Kugelfang zu halten und zu kontrollieren, ob das Magazin entfernt ist. Anschließend den Ver-
    schluss zurückziehen um sich zu zu vergewissern, dass das Patronenlager frei ist. Der Verschluss wird offen arretiert und die Pistole mit der Mündung des Laufes in Richtung Kugelfang ablegen. Dabei befindet sich der Patronenauswurf oben.
  5. Der Finger wird nur dann und ausschließlich nur dann an den Abzug gelegt, wenn die Waffe auf das Ziel gerichtet ist und auch tatsächlich geschossen werden soll.
  6. Eine Waffe, die zu Boden fällt, wird nicht versucht zu fangen.
  7. Nach der Anordnung der Standaufsicht „Sicherheit herstellen“ haben die Schützen sofort
    ihre Waffen zu entladen und sicher abzulegen. Während der Sicherheitsphase wird keine Waffe angefasst. Das gilt besonders, solange sich Personen vor der Feuerlinie aufhalten z.B. beim Scheibenwechsel oder der Trefferaufnahme.
  8. Die Standaufsicht genießt absolute Autorität, ihren Anordnungen ist unverzüglich und ohne Diskussion nachzukommen.
  9. Die Schießstandordnung, die auf jedem Schießstand aushängt, sollte jeder Schütze kennen und befolgen.
  10. Nur wenn der Schütze auch eine Standaufsichtsprüfung abgelegt hat, darf er alleine auf dem Schießstand schießen. Anderenfalls ist eine Standaufsicht zu benenen die das Schießen beaufsichtigt.