Satzung

der Schützengilde Fürstenwalde (Spree) 1427 e. V.

  • in der Fassung vom 16. März 2013
  • Änderung 2014 vom 15. März 2014
  • Änderung 2015 vom 14. März 2015
  • Änderung 2023 vom 23. März 2023

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Organe
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 14 Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Ordnungen
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
§ 18 Auflösung des Vereins

 

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengilde Fürstenwalde (Spree) 1427 e. V.“ mit Sitz in 15517 Fürstenwalde, Buchholzer Chaussee 01.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitgliedern der Schützengilde wird für Landes-, Bundes- und internationale Wettkämpfe auf Antrag das Startgeld erstattet.
Mitglieder können eine Bezuschussung für ihre Tätigkeit als Trainer oder Übungsleiter erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Er fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportschießens. Er organisiert einen Trainings-bzw. Übungs- und Wettkampfbetrieb in Fürstenwalde (Spree).
Er führt Schützentage, Pokal- und andere Wettkämpfe durch. Er ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd.
Der Verein ist Mitglied des LSB, BSB, DSB und KSB und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Schützengilde besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern,
– fördernden Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 12 Jahre werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat und die Satzung anerkennt.
Bei Aufnahmeanträgen von Personen unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses durch einen Erziehungsberechtigten und der Anerkennung der Satzung.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Schützengilde angehören will, ohne sich in ihr sportlich bestätigen zu müssen. Für die Aufnahme und die Mitgliedsbeiträge gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
Fördernde Mitglieder sind von Arbeitsstunden befreit.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Schützengilde ist und die Interessen der Gilde fördert.
Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen u. Arbeitsstunden befreit.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus der Schützengilde ist jeweils zum 30.06. oder 30.12. des Geschäftsjahres möglich und schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss von Mitgliedern der Gilde kann erfolgen:
– bei erheblicher Verletzung der Satzung,
– bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 1/2 Jahr und erfolgter dreimaligen Aufforderung zur Zahlung des Rückstandes ist dies eine erhebliche Verletzung der Satzung,
– bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Schützengilde,
– wegen groben unsportlichen Verhaltens,
– bei unehrenhaftem Verhalten inner-und außerhalb der Schützengilde.

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit herbeizuführen.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung einlegen.
Die Berufung ist dem Vorsitzenden der Gilde binnen 2 Wochen vom Tag der Zustellung des Beschlusses angerechnet schriftlich mitzuteilen. Die Berufung ist auf Veranlassung des Vorsitzenden ohne weitere Aussprache im Vorstand der Mitgliederversammlung zur endgültigen Endscheidung zuzuleiten.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Schützengilde.

§ 6
Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte der Gilde zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen der Schützengilde zu fördern, sowie die Satzung und alle anderen Ordnungen einzuhalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung der Schützengilde verpflichtet.
Zur Instand- und Werterhaltung der Schießanlagen sowie anderem Vereinseigentum, Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes, Durchführung von öffentlichen Schießen im Rahmen von anderen Veranstaltungen usw. sind von jedem ordentlichen Mitglied im Geschäftsjahr Arbeitsstunden nachweislich entsprechend der Finanzordnung zu erbringen. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist eine Gebühr gemäß gültiger Finanzordnung zu entrichten. Von der Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden oder zur Ersatzzahlung sind Schwerbeschädigte (mind. 50 % oder Merkzeichen) sowie Mitglieder ab ihrem 70. Lebensjahr befreit.
Von den Mitgliedern nicht entrichtete Beiträge und Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden sind durch die Schützengilde einklagbar.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein beschlossene Schützenkleidung entsprechend der Bekleidungsordnung zu erwerben und zu tragen.

§ 7
Organe

Die Organe der Schützengilde sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Rechtsgeschäfte über 2.500,-€ bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
– dem Kassenwart,
– dem Sportwart,
– dem Jugendwart,
– dem Waffenwart,
– dem Schriftführer,
– dem aus bis zu 2 Personen bestehenden Beirat.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Der Vorstand bestimmt den Fahnen- und die Schärpenträger der Schützengilde.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen der Schützengilde gewählt und von den Mitgliedern bestätigt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand nach § 26 BGB kann nicht mehrere Vorstandsämter des § 26 BGB Vorstandes in einer Person vereinigen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung des Amtes betrauen. Der Beschluss ist mit absoluter Mehrheit zu treffen.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen oder wenn es zur Einhaltung des Satzungszweckes erforderlich ist.

§ 10
Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
– Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
– Entscheidungen über die Aufnahme u. den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Aberkennung der Ehrenrechte,
– Satzungsänderungen,
– Beschlussfassung über Anträge,
– Entlastung und Wahl des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Finanzordnung,
– Bestätigung des jährlichen Finanzplanes,
– Auflösung der Schützengilde.

§ 11
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vor Durchführung (Poststempel).
§ 12
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Zur Auflösung der Gilde ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden der Gilde schriftlich zu beantragen.

§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle ordentlichen und fördernden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied

Personen, die sich um die Schützengilde besonders verdient gemacht haben, können auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes
– zum Ehrenvorsitzenden oder
– zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Personen, die sich des Ehrentitels nicht würdig erweisen, kann dieser aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 15
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eigesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gilde einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte jährlich zur Mitgliederversammlung und bei Neuwahlen die Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16
Ordnungen

Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Bekleidungsordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnung kann der Vorstand erlassen.
Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen wurde.

§ 17
Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen ist unter Angaben des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins (oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke) fällt das Vermögen des Vereins an den Brandenburgischen Schützenbund e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung sowie die Finanzordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Schützengilde am 16. März 2013 beschlossen worden.
Die 1. Änderung wurde am 15.03.2014 beschlossen.

Schützengilde Fürstenware (Spree) 1427 e. V.

1. Vorsitzender

Die Satzung vom 16.März 2013 wurde durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Schreiben vom 13.08.2013 unter dem Az. VR 0493 FF lfd. Nr. 5 bestätigt.
Die 1. Änderung der Satzung vom 15.März 2014 wurde durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Schreiben vom 06.06.2014 unter dem Az. VR 2493 FF lfd. Nr. 6 bestätigt.

Beschluss der Jahreshauptversammlung am 16.03.2013 und Änderungen vom 15.03.2014, 14.03.2015 und 23.03.2023