Liebe Sportlerinnen und Sportler,

 

bitte beachten Sie, dass ab heute, den 24. November 2021, die „Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ vom 23. November 2021 gilt.

In der aktuellen Verordnung ist der Sport unter § 18 wie folgt geregelt:

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 93 vom 23. November 2021 12 5. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

 

§ 7 – 2G- Zutrittsgewährung

Zu den kommunalen Sportstätten haben ausschließlich nachfolgende Personen Zutritt:

– geimpfte Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis vorlegen,

– genesene Personen, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis vorlegen,

– Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

– Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:

a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.